Menschenrechte sind in den Richtlinien des Pariser Klimaabkommens zwar nicht explizit verankert, aber sie enthalten Bezüge zu menschenrechtlichen Prinzipien, die für eine menschenrechtsbasierte Klimapolitik entscheidend sein könnten.
Laut Pariser Klimaabkommen sollen die Vertragsstaaten, wenn sie Maßnahmen gegen den Klimawandel ergreifen, die Menschenrechte achten, fördern und berücksichtigen. Das Abkommen selbst enthält nur wenige Details für die Ausgestaltung nationaler Klimapolitiken oder für die Operationalisierung der in dem Abkommen festgelegten Verfahren und Ziele. Die Staaten kamen daher 2015 überein, Richtlinien für die Umsetzung des umfangreichen Pariser Abkommens zu erarbeiten. Diese wurden nach mehrjährigen Verhandlungen auf der 24. Konferenz der Vertragsstaaten (COP 24) im Dezember 2018 in Katowice verabschiedet.
Die Richtlinien befassen sich mit den wichtigsten Bestimmungen des Pariser Abkommens und haben zwei Funktionen: Zunächst informieren sie darüber, wie die Vertragsstaaten ihre nationalen Verpflichtungen – in Bezug auf Klimaschutz, Anpassung, Unterstützung anderer Länder und diesbezügliche Transparenz – umsetzen sollen. Zweitens definieren sie, wie die im Rahmen des Abkommens eingerichteten internationalen Mechanismen und Verfahren die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten fördern und zur Erreichung der Ziele des Abkommens beitragen sollen.
Menschenrechte sind in den Richtlinien zwar nicht explizit verankert, aber sie enthalten Bezüge zu menschenrechtlichen Prinzipien und Standards. Sie können so für eine menschenrechtsbasierte Klimapolitik entscheidend sein.
Referentin: Nina Eschke, Deutsches Institut für Menschenrechte